Auf Grundlage des Handelsund Steuerrecht sind Unternehmen verpflichtet Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten sind z.B. Rekultivierungsverpflichtungen im Bereich Steine & Erden, oder Sanierungsverpflichtungen im Bereich Altlasten.
Rückstellungen auf Grundlage von Rekultivierungsverpflichtungen
Datenerhebung / Datenabgleich
- Lagerstättendaten
Massenbilanzierung (Rohstoff, Abraum etc.)
Erfassung Genehmigungssituation (z.B. Rekultivierungsverpflichtungen)
vertragliche Situation des Lagerstättenbetreibers (z.B. Materialannahmen)
Bewertung der Rekultivierungsrückstellungen
- Festlegung der Vorgehensweise zur Ableitung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag
- Festlegung der Rekultivierungsverpflichtungen in Einzelmaßnahmen
- Bewertung der Einzelmaßnahmen mit glaubhaft nachvollziehbaren Einheitspreisen
- Ermittlung der bereits durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen (Einzelmaßnahmen)
- Bewertung der Einzelmaßnahmen
- Klärung ggf. vorliegender Abzinsungssachverhalte
- Bewertung / Erfassung zukünftiger Einnahmen
- Überprüfung, welche zusätzlichen Bewertungspositionen zu berücksichtigen sind
Feststellung des zum Bilanzstichtag erforderlichen Rückstellungsbetrags